Aangifte tegen Commerzbank bij het Openbaar Ministerie Duitsland

Staatsanwaltschaft Osnabrück

z.H. Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Alexander Retemeyer

Kollegienwall 11

49074 Osnabrück

Amsterdam, den 9e. April 2026

Akte Zeichen: 10 KLs – 920 Js 7808/12-11/13

Betreff: FORMELLE STRAFANZEIGE – Höchstpriorität

Strafanzeige und Strafantrag gegen die Commerzbank AG wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), schwerwiegendem Organisationsverschulden sowie massiven Verstößen gegen das Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB, PSD2)

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Dr. Retemeyer,

in höchster Form wende ich mich an Sie, um unverzüglich und umfassend Ermittlungen gegen die Commerzbank AG einzuleiten. Die vorliegenden Sachverhalte deuten auf systematisches, vorsätzliches und fahrlässiges Handeln hin, das erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Eine zügige und rigorose Strafverfolgung ist unumgänglich.

1. Anzeigenerstatter

Petrus Egidius Johannes Theodorus Knabben

Niederlande.

Geburtsdatum: 18. Juli 1949

Geburtsort: Eindhoven

2. Sachverhalt – objektive Unmöglichkeit der Transaktionen

Zwischen dem 01.01.2012 und 28.02.2012 wurden über Systeme der Commerzbank AG insgesamt 88.068 SEPA-Lastschriften ausgeführt – ohne jede rechtliche Grundlage:

  • keine SEPA-Lastschriftvereinbarung
  • keine wirksame Gläubiger-Identifikationsnummer
  • keine Mandate gemäß SEPA-Rulebook
  • keine geschäftliche Kundenbeziehung
  • Nutzung eines Privatkontos ohne Inkassofunktion

Eine derartige Durchführung ist nach den SEPA-Regularien objektiv unmöglich, sofern die Bank ihre gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von Zahlungsaufträgen erfüllt.

3. Technisch-rechtliche Unmöglichkeit als Beweisaxiom

Nach SEPA Core Direct Debit Scheme (EPC Rulebook) ist eine Teilnahme am Lastschriftverfahren nur mit vorheriger Freischaltung und Autorisierung durch die kontoführende Commerzbank Bank möglich.

Höchstrichterliche Urteile bestätigen dies eindeutig:

  • BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07: „Das Kreditinstitut trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zahlungsverkehrs.“
  • BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14: „Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist das Zahlungsinstitut zur vollständigen Erstattung verpflichtet.“

Daraus folgt zwingend: Die fraglichen Transaktionen konnten nur durch aktives Fehlverhalten, pflichtwidriges Unterlassen oder systemisches Organisationsversagen der Commerzbank AG erfolgen.

4. Strafrechtliche Würdigung

4.1 Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB)

Die Commerzbank AG hat durch Bereitstellung der Infrastruktur, Unterlassen gebotener Prüfungen und das Nichtunterbinden massenhafter Transaktionen objektiv kausal zur Begehung der Betrugsdelikte beigetragen.

4.2 Computerbetrug (§ 263a StGB)

Die automatisierte Durchführung von Zahlungsaufträgen ohne jede Autorisierung stellt eine unbefugte Datenverwendung im Sinne des § 263a StGB dar.

4.3 Schwerwiegendes Organisationsverschulden

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind Unternehmen verpflichtet, ihre Organisation so auszurichten, dass Rechtsverstöße verhindert werden. 

Die Commerzbank AG hat diese Pflicht verletzt durch:

  • unzureichende KYC-Prüfung
  • fehlende Risikoanalyse
  • unterlassene Limitierung und Überwachung
  • systemisches Versagen in der Transaktionskontrolle

4.4 Verstöße gegen Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB) und PSD2

  • § 675j BGB (Zustimmungspflicht)
  • § 675u BGB (Haftung)
  • § 675w BGB (Beweislast)
  • PSD2 (EU-Richtlinie)
  •  

5. Hochstrategische Beweisanträge

Ich beantrage die umgehende Sicherstellung folgender Beweismittel:

Primär:

  • SEPA-Freischaltungsprotokolle
  • interne Systemparameter (Limits, Freigaben)
  • Mandatsdatenbanken
  • pain.008 Transaktionsdateien

Sekundär:

  • interne E-Mail-Kommunikation
  • Compliance-Reports
  • Auditberichte

Ziel: Nachweis von vorsätzlichem Handeln, Fahrlässigkeit und systemischem Organisationsversagen.

6. Antrag

Ich beantrage:

  1. Einleitung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens
  2. Sicherstellung sämtlicher interner Unterlagen
  3. Vernehmung der verantwortlichen Führungskräfte
  4. Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Leitungsebene
  5. Dokumentation und gerichtliche Archivierung sämtlicher relevanter Beweise

Abschließend bitte ich höflich um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anzeige sowie um Mitteilung der vorgesehenen konkreten nächsten Schritte durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück.

Ich erwarte, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt und mir die geplanten Maßnahmen sowie den Status des Ermittlungsverfahrens zeitnah mitteilt.

Hochachtungsvoll,

P. E. J. T. Knabben

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